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  • 1985-1989  (2)
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  • Civil Law  (1)
  • Gruppendynamik  (1)
  • 1
    Online Resource
    Online Resource
    Wiesbaden : VS Verlag für Sozialwissenschaften
    ISBN: 9783322919380 , 9783531117324
    Language: German
    Pages: 1 Online-Ressource (264S. 14 Abb)
    Edition: 2., durchgesehene Auflage
    DDC: 301
    Keywords: Social sciences ; Developmental psychology ; Social Sciences ; Sociology, general ; Gender Studies ; Sozialwissenschaften ; Soziologie ; Patriarchat ; Hierarchie ; Gruppendynamik ; Organisation ; Gruppendynamik ; Hierarchie ; Organisation ; Patriarchat ; Gruppendynamik ; Patriarchat ; Hierarchie
    Note: "Darf ich nochmals auf die Ausführungen von Kollege N. zurückkommen und dazu bemerken, daß auch die Mitarbeiter seiner Abteilung sich gegen diesen Vorschlag ausgesprochen haben. " Zustimmendes Murmeln in der Runde. Ich machte wieder einen Strich auf meiner Strichliste. Seit 20 Minuten zählte ich die Angriffe auf Herrn N. ; es war dies der zweiunddreißigste. Mancher Diskussionsbeitrag enthielt sogar mehrere Angriffe. Die Gruppe hatte ganz offensichtlich mit Herrn N. ein Pro­ blem. Er reagierte auch seit einigen Minuten auf Spitzen gegen ihn und seine Abteilung nicht mehr "sachlich". Der Vorsitzende hatte schon dreimal zur Klingel gegriffen und mit der Bemerkung "Zur Sache, meine Herren" verge­ bens versucht, die Diskussion in die gewohnten Gleise zurückzuführen. Als die Auseinandersetzung zu heftig wurde, brach er die Sitzung ab. Nachdem sich die Herren hastig verabschiedet hatten, blieb ich mit dem Vorsitzenden allein zurück. "Ich glaube, hier kann uns auch die Gruppendy­ namik nicht weiterhelfen", eröffnete er unser Gespräch. "Am Problem der Maschinenauslastung ist schon Herrn N. 's Vorgänger gescheitert. Es gibt Pro­ bleme, die entscheidet man besser allein. Sie sehen, was bei einer Diskussion herauskommt. " Herausgekommen war ein Konflikt. Wo aber hatte er seine Ursache? Herr N. war erst seit kurzer Zeit Leiter dieser Abteilung. Seine Vorschläge wurden seither fast immer abgelehnt. "Es muß an der Sache lie­ gen", meinten einige, "denn bevor Herr N. diese Abteilung übernahm, konn­ te man mit ihm recht gut auskommen
    Library Location Call Number Volume/Issue/Year Availability
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  • 2
    Online Resource
    Online Resource
    Wiesbaden : VS Verlag für Sozialwissenschaften
    ISBN: 9783322837097 , 9783531119496
    Language: German
    Pages: 1 Online-Ressource (VII, 353 S.)
    Series Statement: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie 12
    Series Statement: Jahrbuch für Rechtssoziologie und Rechtstheorie
    DDC: 306.85
    Keywords: Social sciences ; Law ; Civil law ; Social Sciences ; Family ; Civil Law ; Law, general ; Recht ; Sozialwissenschaften ; Grundrecht ; Sozialwissenschaften ; Verhaltenswissenschaften ; Interdisziplinäre Forschung ; Konferenzschrift 1985 ; Sozialwissenschaften ; Grundrecht ; Grundrecht ; Interdisziplinäre Forschung ; Grundrecht ; Verhaltenswissenschaften
    Note: Eine erste interdisziplinäre Arbeitsgemeinschaft, die vor zwei Jahren hier im ZiF stattfand, war einer inoffiziellen Methode der Rechtsbegründung gewidmet, der Rechtsbegründung aus dem "Rechtsgefühl". Unsere heutige zweite Arbeitsgemeinschaft betrifft eine offizielle Methode der Rechtsbegründung, nämlich diejenige aus staatlich anerkannten Grundrechten. Daß zu so offiziellem Anlaß neben Vertretern der Rechtswissenschaften auch die Vertreter der Sozial- und Verhaltenswissenschaften zu Wort kommen sollen und in vorbereitenden Beiträgen auch schon zu Wort gekommen sind, ist leider noch immer keineswegs selbstverständlich - so wenig, daß es seinerseits wiederum einer Begründung bedarf. Ich will daher in meinen einleitenden Bemerkungen diese Begründung zu geben versuchen. Dabei will ich zunächst hypothetisch bleiben: Eine Teilnahme von Erfahrungswissenschaftlern am Rechtsgespräch rechtfertigt sich jedenfalls dann, wenn die Gestalt der Rechtsordnung auch von Erfahrungen bestimmt wird. Möglich ist das in doppelter Hinsicht: zum einen kann durch Erfahrungswissen die soziale Wirksamkeit der Rechtsordnung begründet oder verstärkt werden, zum andern kann das Erfahrungswissen der inhaltlichen Richtigkeit des Rechts, seiner Gerechtigkeit, zugute kommen. In der ersten Hinsicht ist die Bedeutung von Erfahrungwissen und damit die Berechtigung der Erfahrungswissenschaftler, zum Thema mitzureden, seit längerem außer Streit. Dagegen ist noch immer nicht ausdiskutiert, ob Erfahrungswissenschaftler auch in der zweiten Hinsicht, d. h. hinsichtlich der Gerechtigkeit des Rechts, etwas beizutragen haben
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