Language:
German
Pages:
Online-Ressource
Parallel Title:
Druckausg. Stiegler, Anita Maria Schmerzengeld für Schock- und Trauerschäden
Keywords:
Exemplary damages
;
Personal injuries
;
Shock therapy
;
Compensation (Law)
;
Law
;
Österreich
;
Angehöriger
;
Schmerzensgeld
;
Rechtsvergleich
Abstract:
Die Autorin beschäftigt sich mit dem österreichischen, deutschen, englischen, französischen und schweizerischen Recht. Miteinbezogen in die Betrachtung werden auch die Principles of European Tort Law. In den genannten Rechtsordnungen gilt es die Gemeinsamkeiten und die Unterschiede aufzuzeigen. Interessant ist vor allem die gegenläufige Entwicklung bei der Anerkennung von Schock- und Trauerschäden. So stand in Frankreich und der Schweiz der Trauerschaden im Vordergrund, während man sich in England, Deutschland und Österreich zeitlich früher zum Schockschaden bekannte. (Quelle: Text Verlagseinband / Verlag)
Abstract:
Die vorliegende Arbeit behandelt im Wesentlichen vier Fragen: 1) Was und wer sind die "nahen Angehörigen"? (Begriffsklärung)2) Warum kommt der "Angehörigeneigenschaft" Bedeutung zu? (Grund und Höhe des Schmerzengeldanspruches)3) Müssen sich die "nahen Angehörigen" das Mitverschulden des Erstgeschädigten entgegenhalten lassen?4) Besitzen die "nahen Angehörigen" einen selbstständigen oder einen abhängigen Schmerzengeldanspruch?Der Rechtsvergleich des österreichischen, deutschen, schweizerischen, englischen und französischen Rechts unter Einbeziehung der Grundsätze des europäischen Schadenersatzrechts (PETL) ergab die nachfolgenden Ergebnisse.Ad 1) Die Grundsätze des europäischen Schadenersatzrechts und alle zu untersuchenden Rechtsordnungen bestimmen den Begriff der "nahen Angehörigen" nach der faktischen Nahebeziehung zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten: die formale Familienzugehörigkeit ist nicht entscheidend, sondern eine intensive Gefühlsgemeinschaft (enge Nahebeziehung). Dabei wird auf eine enge familiäre Beziehung abgestellt, wie sie gewöhnlich zwischen Eltern und ihren Kindern sowie zwischen Ehegatten besteht. Deshalb können auch weit entfernt Verwandte oder nicht verwandte Personen zu den "nahen Angehörigen" zählen. Bisher wurde das jedoch selten für Freunde ins Auge gefasst, obwohl auch für sie nichts anderes gelten kann. Denn das Verständnis der "Familie" hat sich insofern gewandelt, als auch faktische Naheverhältnisse zu berücksichtigen sind. Auf dieser Grundlage wird versucht, für den Begriff der "nahen Angehörigen" eine allgemeine Definition zu finden. Diese lautet wie folgt. Es handelt sich um einen eigenständigen Begriff, der einen bestimmten Personenkreis umschreibt. Dieser Personenkreis erleidet einen Schock- oder Trauerschaden aufgrund seiner engen Nahebeziehung zum Erstgeschädigten. Der Begriff "nahe Angehörige" ist von jenem der Familienangehörigen (Verwandten) deutlich abzugrenzen, weil auch zwischen Familienangehörigen nicht immer eine enge Nahebeziehung besteht. Der Begriff "Angehörige" ist also nicht im rechtlichen Sinn zu verstehen, sondern nach den tatsächlichen Lebensverhältnissen. Der Zusatz "nahe" drückt aus, dass nur ein kleiner Personenkreis dafür in Frage kommt. Durch das Abstellen auf die enge Nahebeziehung wird sichergestellt, dass nur jene Personen dazu zählen, die durch die Tötung oder Verletzung des Erstgeschädigten schweres seelisches Leid erfahren. Um das Vorliegen einer ...
Abstract:
The doctoral thesis is a comparing study of the Austrian, German, Swiss, England and French tort law,also contains the Principles of the European Group of tort law and handle four major questions:(1) Who are the close relatives?(2) What is the difference between close relatives and other people who suffer a damage because of theharm of another person?(3) Is it possible that the tortfeasor hold the fault of the victime against the close relatives who suffernervous shock or bereavement?(4) Do the close relatives have a right to claim for damage on their own or is that related to the claimof the victime?
Note:
Literaturverz. S. [237] - 250
,
de
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