Mit zahlreichen Urteilen hat der EuGH die auslegebedürftige Bestimmung von Art. 3 Abs. 1 der InfoSoc Richtlinie ausgelegt und somit eine Auslegeordnung für die Behandlung der öffentlichen Wiedergabe insbesondere in der digitalen Welt des Internet geschaffen. Die Rechtsprechung weist jedoch einige Fragezeichen auf. So wird vorliegend insbesondere angezweifelt, ob die Behandlung der Hyperlinks einer Überprüfung standhält. Mit der vorliegenden Arbeit wird die Rechtsprechung des EuGH kritisch gewürdigt. Basierend auf dieser Rechtsprechung wird ein Vorschlag ausgearbeitet, welcher zu einem allgemein anwendbaren Schema führt, das gegenüber dem flexiblen System des EuGH Vorteile wie beispielsweise eine gesteigerte Rechtssicherheit bietet.