Das Werk überprüft, ob die Rechtsprechung der Tatsachen- und Obergerichte zur Gruppenverfolgung einheitlich ist, bzw. warum und mit welchen Auswirkungen für die Qualität dieser Rechtsprechung von einer Einheitlichkeit abgewichen wird. Zusammenfassend erscheint die Ausweitung der Befugnisse des BVerwG kein Allheilmittel zu sein, um mögliche Defizite zu schließen. Die Autorin kommt zum Ergebnis, es wäre unverhältnismäßig und daher unvernünftig, auf eine derart drastische Maßnahme zurückzugreifen, ohne zuvor die wahren Wurzeln des Problems zu behandeln. Abschließend werden einige Lösungsvorschläge zur Kompetenzerweiterung des BVerwG formuliert.