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Internetquellen in der Praxis -- Berücksichtigung von Internetquellen -- Selbstständige Internetrecherche des Gerichts -- Rechtsvergleich mit dem US-amerikanischen Zivilprozessrecht
Internetquellen spielen in der Praxis der deutschen Zivilgerichte eine wichtige Rolle. Gleichzeitig sind die Grundlagen und Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weitgehend ungeklärt. Vielfach wird das Rechtsinstitut der Offenkundigkeit gemäß § 291 ZPO herangezogen, um gerichtliche Internetrecherchen zu legitimieren. Dem widerspricht Georg Haas anhand einer umfassenden Auslegung der Vorschrift und zeigt auf, dass die Berücksichtigung von Internetquellen grundsätzlich im Rahmen des Beweisverfahrens zu erfolgen hat. Auf dieser Grundlage kann sich eine Befugnis des Gerichts zu Internetrecherchen insbesondere aus den Regeln über die Beweisaufnahme von Amts wegen ergeben. Diese Befunde werden durch eine rechtsvergleichende Untersuchung des US-amerikanischen Zivilprozessrechts erhärtet. Zudem zeigen die Erkenntnisse aus dem Bereich der Kognitionspsychologie, dass unbeschränkte richterliche (Internet-)Recherchen erhebliche Risiken bergen. Der Inhalt Internetquellen in der Praxis Berücksichtigung von Internetquellen Selbstständige Internetrecherche des Gerichts Rechtsvergleich mit dem US-amerikanischen Zivilprozessrecht Die Zielgruppen Dozierende und Studierende der Fachgebiete Zivilprozessrecht und Rechtsvergleichung Richter und Richterinnen sowie Rechtsanwälte und -anwältinnen Der Autor Georg Alexander Haas ist Rechtsanwalt in Frankfurt am Main